Wien, 18.11.2021: Der österreichische Gesetzgeber muss bis 17. Dezember 2021 einen gesetzlichen Rahmen schaffen, der Whistleblower vor Repressalien schützt. Dieser Rechtsrahmen muss mindestens den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Ganz wesentlich ist, dass bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht der Schutz der Whistleblower im Fokus steht. TI-Austria setzt sich dafür bereits seit Jahren ein. Ein inklusiver Prozess der unterschiedliche Perspektiven einbezieht, insbesondere auch die Zivilgesellschaft, hat nicht stattgefunden. Knapp einen Monat vor Ende der Umsetzungsfrist hat Österreich, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten, noch keinen offiziellen Begutachtungsentwurf präsentiert.

Frau Prof. Eva Geiblinger, Vorstandsvorsitzende von TI-Austria, fordert: “Neben den verpflichtenden gesetzlichen Regelungen, welche Österreich nun lediglich zögerlich implementiert, setzt sich TI-Austria auch für einen generellen Mentalitätswandel ein. Wir müssen von der für Österreich typischen falschen Assoziation mit den Begriffen “vernadern und denunzieren” wegkommen. Whistleblower müssen geschützt werden, damit Fehlverhalten frühzeitig offenbart und so der Schaden minimiert werden kann.“

Herr Mag. Kristof Wabl, Leiter der AG-Whistleblowing, meint: “Damit die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gelingt, müssen unterschiedliche Stakeholder in einen inklusiven Prozess involviert werden. Angesichts der Tatsache, dass dies im Zuge der Umsetzung der EU- Richtlinie äußerst restriktiv gehandhabt wurde und viele Organisationen keine Informationen zum Stand der Umsetzung erhalten haben, sind Zweifel dahingehend angebracht, ob der finale Gesetzesentwurf die zentralen Kriterien Schutz der Whistleblower und Verständlichkeit für die Rechtsanwender/innen erfüllen wird. Sollte dies nicht gelingen, wäre dies eine ungenutzte Chance.”

Folgende Elemente sind von essenzieller Bedeutung, damit der Whistleblowerschutz in Österreich gelingen kann:

1. Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs
Es ist dringend erforderlich, den Schutzbereich auf Meldungen zu Verstößen gegen rein nationales Recht auszuweiten, die das öffentliche Interesse gefährden oder schädigen. Hier sollte im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Gesetzes im öffentlichen und im privaten Bereich darauf geachtet werden, dass auch das Aufzeigen von strafbaren Verhalten im Organisationskontext jedenfalls geschützt wird. Nur so können alle Whistleblower gleichermaßen geschützt werden. Ein effektiver Whistleblowerschutz erfordert eine klare, für die Rechtsanwender/innen verständliche, Regelung des sachlichen Anwendungsbereichs.

2. Anonymität
Der österreichische Gesetzgeber sollte eine allgemeine Pflicht zur Entgegennahme und angemessenen Nachverfolgung auch von anonymen Meldungen vorsehen. Jedenfalls mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB) und Einrichtungen, die einer Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, sowie die externen Behörden, die mit Meldungen konfrontiert sind, sollten zur Einrichtung von anonymen Meldewegen verpflichtet werden.

3. Der persönliche Anwendungsbereich soll alle gutgläubigen Whistleblower umfassen und keine Berufsgruppen ausschließen
Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, soll darauf geachtet werden, dass alle Berufsgruppen vollumfänglich vom Schutz des Gesetzes erfasst werden. Insbesondere dürfen Beamte nicht benachteiligt werden.

4. Ausweitung des Schutzes auf die Bearbeiter/innen aller Meldestellen
Um eine unabhängige Aufklärung von Meldungen zu fördern, müssen auch die Bearbeiter/innen der Meldestellen, insbesondere der internen, vollumfänglich vor Repressalien geschützt werden.

5. Meldesysteme müssen für Unternehmen praktikabel bleiben
Whistleblowingprozesse tragen bereits jetzt dazu bei, Compliance-Verstöße frühzeitig aufzudecken und wirken daher auch präventiv. Ein Whistleblowinggesetz sollte bereits etablierte Standards für Whistleblowingprozesse in Unternehmen und damit deren Praktikabilität z.B. in Form eines Konzernprivilegs unterstützen. Die Dokumentationspflichten für die Organisationen müssen unabhängig von der gewählten Ausgestaltung handhabbar sein und den Organisationen die notwendige Flexibilität erlauben.

Kontakt für Rückfragen:

Mag. Kristof Wabl                        Luca Mak LL.M.
Leiter der AG Whistleblowing   Geschäftsstellenleiter

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