„Das Gesetz sieht Strafe vor, wenn ein Amtsträger etwas dafür bekommt, dass er eine Amtshandlung vornimmt oder unterlässt. Die Amtshandlung muss in seinem Zuständigkeitsbereich liegen.

Zusätzlich gibt es die Strafbestimmung gegen das Anfüttern. Ein Amtsträger darf auch keine Vorteile annehmen, wenn das im Hinblick aus „seine“ Amtstätigkeit erfolgt. Damit ist etwa gemeint, dass die Klimapflege bei einem Beamten durch Geschenke und Zuwendungen strafbar ist.

Das Strafgesetzbuch gibt aber derzeit leider nicht her, dass ein Fall wie dieser vom Anfütterungsverbot umfasst wird, dass also jemand, der in irgendeinem Bereich Amtsträger ist, für eine ganz andere Amtsträgertätigkeit, die er vielleicht später ausüben wird. Anders gesagt: Man kann den Wiener Polizisten nicht bestechen, damit er einen später einmal als Richter in einem Fall recht gibt.

Man muss dabei auch bedenken, dass das Strafrecht nie ausdehnend interpretiert werden darf. Keine Strafe ohne – ausdrückliches – Gesetz ist ein wichtiger Grundsatz.

Daher besteht bedauerlicher Weise eine Lücke. Diese Lücke besteht darin, dass Vorteile an Kandidaten nicht unter das Korruptionsstrafrecht fallen. Das gehört geändert. Kandidaten gehören den Amtsträgern gleichgestellt. Gerade vor Wahlen besteht eine gefährlichere Situation. TI plädiert daher für eine Änderung, für ein Nachziehen des Strafgesetzbuches, damit auch solche Fälle erfasst werden. Denn eines ist klar: Das Anbieten oder Fordern von Geld für den Fall, dass einer einmal Minister wird, soll strafbar sein!

TI fordert daher von der nächsten Regierung eine Änderung und ist auch gerne bereit sich hier einzubringen und mitzudiskutieren.“